Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Dadurch erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger. Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren.
Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.
Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.
Voraussetzungen
Sie planen eines der folgenden Bauvorhaben:
- Wohngebäude
- freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² , ausgenommen Gaststätten
- freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude
- Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² ausgenommen Gaststätten
- sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, , ausgenommen Gaststätten,
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie z.B. Garagen
und
- Sie wollen oder können kein Kenntnisgabeverfahren durchführen, weil Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten oder von Vorschriften abweichen wollen
- Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.
Verfahrensablauf
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen einreichen. Nutzen Sie dafür den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (PDF-Datei)".
Das Formular ist im Downloadbereich oder bei der Gemeindeverwaltung, Rathausplatz 17, Zimmer 27, 72805 Lichtenstein erhältlich. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Wenn Ihr Bauantrag geprüft wurde, erhalten Sie die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird
- erteilt
- nur mit bestimmten Auflagen erteilt oder
- abgelehnt.
Ihr Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt und Sie den Baufreigabeschein, den "Roten Punkt", erhalten haben. Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
- weitere Bauvorlagen, in der Regel:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung, nutzen Sie das entsprechende Formular (PDF-Datei)
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
- technische Angaben zu Feuerungsanlagen, nutzen sie dafür das entsprechende Formular (PDF-Datei)
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau in zweifacher Ausfertigung
Die Bauvorlagen müssen in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Die Baugenehmigung wird vom Landratsamt Reutlingen (= Untere Baurechtsbehörde für die Gemeinde Lichtenstein) erteilt. Die Festsetzung der Baugenehmigungsgebühr erfolgt ebenfalls durch das Landratsamt.