Bauplatzvergabe im Baugebiet „Breitenbohl, Teilbereich II“
Bauplatzbewerber haben die Möglichkeit, sich im Zeitraum vom 06.12.2024 bis einschließlich zum Ende der Bewerbungsfrist am 12.01.2025 um die zwei gemeindeeigenen Bauplätze im Baugebiet zu bewerben.
Bauplatzkriterienverordnung: Klicken Sie hier (PDF-Datei), um zur Bauplatzkriterienverordnung (Stand 04.12.2024) zu gelangen.
Digitaler Bewerbungsbogen: Klicken sie hier (Excel-Datei), um den digitalen Bewerbungsbogen herunterzuladen.
Die Bewerbung erfolgt online über die E-Mail-Adresse vergabeverfahren(@)gemeinde-lichtenstein.de, oder per Post an Gemeindeverwaltung Lichtenstein, Rathausplatz 17, 72805 Lichtenstein.
Hinweise und Daten zu den Bauplätzen
Das Verfahren zur Bauplatzvergabe
Bauplatzbewerber müssen sich im Zeitraum vom 06.12.2024 bis einschließlich 12.01.2025 online über die E-Mail-Adresse vergabeverfahren(@)gemeinde-lichtenstein.de um die gemeindeeigenen Bauplätze im Baugebiet bewerben.
Bitte beachten Sie: Telefonische Bewerbungen sowie Bewerbungen, die nicht an die vorstehend genannte E-Mail-Adresse gerichtet werden, sind nicht möglich. Personen, die sich bereits zu einem zurückliegenden Zeitpunkt bei der Gemeinde um einen Bauplatz beworben haben, müssen sich erneut schriftlich bewerben.
Falls Sie sich um einen Bauplatz bewerben möchten, aber keinen Online-Zugang haben, wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung – Bauamt- (untenstehende Ansprechpartner) oder an das Ortsamt Holzelfingen.
Über den Eingang der Bewerbung erhält der Bewerber eine Bestätigung.
Die vom Gemeinderat verabschiedeten Kriterien für die Bauplatzvergabe (PDF-Datei) („Vergaberichtlinien“) wurden am 29.11.2024 im Amtsblatt der Gemeinde Lichtenstein bekannt gemacht.
Das Vergabeverfahren ist in mehrere Schritte unterteilt:
Im ersten Schritt werden alle Interessenten gesammelt und mit einer Infomail aufgefordert, bei Interesse an den zur Vermarktung stehenden Baugrundstücken ihre Bewerbung innerhalb einer bestimmten Frist mit allen erforderlichen Nachweisen einzureichen. Hierbei sind die Fragen nach den Lichtensteiner Bauplatzvergabekriterien in einem digitalen Bewerberbogen hinterlegt, welcher einfach und schnell von den Bewerbern online ausgefüllt werden kann. Die erforderlichen Nachweise können per Mail, an vergabeverfahren(@)gemeinde-lichtenstein.de, oder per Post an – Gemeindeverwaltung Lichtenstein, Rathausplatz 17, 72805 Lichtenstein – übersandt werden. Die Interessenten bewerben sich auf beide Baugrundstücke, da eine Einschränkung der zu Auswahl stehenden Baugrundstücke aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist.
Nachweisliche Falschangaben oder unvollständige Angaben in der Bewerbung führen zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren.
Für die Beurteilung der Verhältnisse der Bauplatzbewerber nach den Vergabekriterien ist der Zeitpunkt des Bewerbungsstichtages (=Zeitpunkt der Antragstellung) maßgebend.
Im zweiten Schritt werden nun die Bewerber über ihre Platzierung anhand ihres Scorings informiert und aufgefordert, die Prioritäten innerhalb einer vorgegebenen Frist für ihre Wunschgrundstücke abzugeben. Derjenige Bewerber mit der höchsten Punktzahl kann eine Priorität für einen Platz festlegen, der ihm dann zugeteilt wird. Der Bewerber mit der zweithöchsten Punktzahl muss bereits zwei Prioritäten festlegen, damit sichergestellt ist, dass ihm ein Bauplatz zugewiesen werden kann. Die Anzahl der abzugebenden Prioritäten errechnet sich somit aus der Platzierung.
Nach Ablauf des Zeitfensters für die Prioritätensetzung durch die Bewerber nimmt die Verwaltung ein Matching im Beisein der Mitglieder des Umlegungsausschusses vor, um eine rechtssichere Bewerberzuteilung zu gewährleisten. Hierbei werden die Punkte zu den Prioritäten ins Verhältnis gesetzt und nach Bewerbern geordnet.
Die Gemeindeverwaltung informiert die Bewerber über die zugeteilte Reservierung und fordert die Bewerber dann zur Abgabe einer verbindlichen Kaufabsichtserklärung innerhalb einer bestimmten Frist auf.
Sollte innerhalb der Rückmeldefrist für die Kaufabsichtserklärung ein Bewerber die zugeteilte Reservierung ablehnen, wird falls erforderlich, ein erneutes Matching durchgeführt, um zu klären, ob sich die Prioritäten der anderen Bewerber dadurch verbessern.
Die frei gewordenen Grundstücke, welche nicht veräußert werden konnten, werden den Bewerbern auf der Warteliste ihrer Rangfolge entsprechend angeboten und zugeteilt.
Der gesamte Zuteilungsprozess wird dokumentiert und entsprechend der Datenschutzgrundverordnung abgebildet.
Zugangsvoraussetzungen für die Bewerbung um einen Bauplatz
- Der Antragsteller muss volljährig und voll geschäftsfähig sein. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner/-innen sowie Partner/-innen einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gelten als ein Antragsteller.
- Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft haben einen gemeinsamen Antrag zu stellen und können ein Grundstück nur zum Miteigentum erwerben.
- Soweit der Antragsteller bereits Eigentümer oder Erbbauberechtigter oder Berechtigter eines eigentumsähnlichen Rechts (z.B. Nießbrauch) eines unbebauten Grundstücks ist, das als Bauplatz für Wohngebäude verwendet werden kann, erfolgt ein Abzug von 15 Punkten aus der errechneten Gesamtpunktzahl des Scorings. Dieser Punkteabzug gilt auch dann, wenn der Antragsteller bereits Eigentümer oder Erbbauberechtigter oder Berechtigter eines eigentumsähnlichen Rechts (z.B. Nießbrauch, Wohnrecht) eines Wohnhauses/einer Eigentumswohnung (Wohneigentum) ist, das/die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird oder durch Geltendmachung von Eigenbedarf zu Wohnzwecken genutzt werden kann.
In begründeten Fällen können von diesen Bestimmungen Ausnahmen zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die eigene Wohnimmobilie den Wohnbedürfnissen objektiv nicht mehr genügt.
Bei einem 4-Personen-Haushalt wird eine Wohnfläche von 90 m² als ausreichend angesehen unter Bezugnahme auf das Landesgesetz zur Förderung Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen (Landeswohnraumförderungsgesetz) und der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003).