Grundsteuerreform
Hinweise zur Grundsteuerreform
Wie erfolgt die Umsetzung der Grundsteuerreform in der Gemeinde Lichtenstein?
Am Donnerstag, den 24. Oktober 2024, hat der Gemeinderat die neuen Hebesätze für die Grundsteuer festgelegt. Die Hebesätze betragen künftig für die Grundsteuer A, also für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, 390 %, und für die Grundsteuer B, die bebaute und unbebaute Grundstücke umfasst, 215 %. In der folgenden Präsentation finden Sie außerdem eine Aufstellung über die wichtigsten Änderungen für Grundstückseigentümer.
Präsentation zu Grundsteuerreform und Hebestzänderung als Download (PDF-Datei)
Warum eine Grundsteuerreform?
Anfang 2025 erhalten Sie Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG). Die Neuregelung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bewertung für verfassungswidrig erklärt hatte. Für die Grundsteuer B gilt künftig das modifizierte Bodenwertmodell, für die Grundsteuer A hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Bei der Grundsteuer B sind die Grundstücksfläche und der zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert relevant. Nicht relevant ist dagegen der Wert des Gebäudes auf dem jeweiligen Grundstück.
Ermittlung des Grundsteuerbetrags: Wer macht was?
- Zuständigkeit Finanzamt
Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Reutlingen.
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch beim Finanzamt wird in der Folge der Grundsteuerbescheid entsprechend geändert. - Zuständigkeit Gemeinde
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird von der Gemeinde festgelegt. Bei Fragen zum Hebesatz wenden Sie sich bitte an uns, Ihre Gemeinde Lichtenstein. Es kann ausschließlich ein Hebesatz für die Grundsteuer A und ein Hebesatz für die Grundsteuer B festgesetzt werden.
Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens der Gemeinde gegenüber dem Jahr 2024 kommen. Die Gemeinde Lichtenstein hat bei der Festlegung des Hebesatzes das Ziel der Aufkommensneutralität berücksichtigt. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.
Weitere Informationen und Anzeigepflichten
Weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de oder auf unserer Website. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.
Ihre Ansprechpartnerin
Gemeinde Lichtenstein
Charlotte Dollinger
Rathausplatz 17
72805 Lichtenstein
07129 696-40
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