Dienstleistungen: Gemeinde Lichtenstein

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Dienstleistungen

BAföG für einen Schulbesuch beantragen

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung

  • Ihres Schulbesuchs oder
  • unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Schulbesuchs.

Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigsten sind:

  • Ihre Eltern und/oder Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner verdienen vergleichsweise wenig.
  • Sie selbst haben kein oder ein geringes Einkommen.
  • Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres von EUR 15.000 oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres unter EUR 45.000.
  • Sie streben Ihren Schulabschluss in Vollzeit an.
  • Altersgrenze: 45 Jahre (Ausnahmen sind möglich)

Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen.

Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner oder Sie selbst vergleichsweise viel verdienen.

Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können).

Der monatliche Bedarf setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

  • Grundbedarf:
    • EUR 480,00, wenn Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen,
    • EUR 262,00, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
    • EUR 474,00, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
  • Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen, erhalten Sie zusätzlich Bedarf für die Unterkunft:
    • insgesamt EUR 632,00, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
    • insgesamt EUR 736,00, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können. Wenn Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen, erhöht sich der Betrag auf 781,00 €.
  • Auch wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie BAföG erhalten. Sie erhalten dann zudem einen Reisekostenzuschlag sowohl für die Hinreise auch als für die Rückreise:
    • EUR 250,00 innerhalb Europas oder
    • EUR 500,00 außerhalb Europas.

Wenn Sie Ihren Schulabschluss auf dem Zweiten Bildungsweg anstreben, können Sie für den Besuch von Kollegs und Abendgymnasien elternunabhängiges BAföG erhalten . Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Für weitergehende Informationen wenden Sie sich am besten an Ihr Amt für Ausbildungsförderung.

Praktikantinnen und Praktikanten:

Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist.

Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die im Ausland absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens zwölf Wochen dauern.

Voraussetzungen

  • Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:
    • weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können,
    • Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen,
    • Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
    • Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung),
    • Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder
    • höhere Fachschule oder Akademie.
  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie beziehungsweise ein Elternteil war vor Beginn der Ausbildung eine bestimmte Zeit im Inland erwerbstätig,
    • Sie selbst müssten mindestens fünf Jahre vorher im Inland erwerbstätig gewesen sein.
    • Ihre Eltern müssen während der letzten sechs Jahre mindestens drei Jahre im Inland erwerbstätig gewesen sein.
  • Oder Sie verfügen über bestimmte Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und die gegebenenfalls geforderte Wartezeit oder Erwerbstätigkeit.

Praktikantinnen und Praktikanten:

Sie erhalten BAföG für Ihren Schulbesuch, Ihre Ausbildung und das Praktikum, sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei Auslandspraktika mindestens zwölf Wochen dauert.

Verfahrensablauf

Wenn Sie BAföG für Ihre Schulausbildung online beantragen möchten,

  • aktivieren Sie zunächst entweder die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises (eID) oder eröffnen Sie ein De-Mail-Konto. Für beides müssen Sie sich registrieren.
  • Das Verfahren hängt von dem Bundesland ab, in dem Sie Ihre Ausbildung absolvieren bzw. in dem Ihre Eltern ihren Wohnsitz haben.

Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten,

  • gehen Sie auf die Internetseite des BAföG und laden Sie die Antrags-Formblätter herunter, die Sie betreffen. Alternativ können Sie die Anträge auch bei Ihrem Amt für Ausbildungsförderung abholen.
  • Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, werden diese nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und die Entscheidung per Bescheid mitgeteilt.
  • Wenn Sie nicht wissen, welche Formblätter Sie betreffen, können Sie den Antragsassistenten auf der Internetseite des BAföG benutzen: Sie beantworten einige Fragen und der Assistent teilt Ihnen mit, welche Formblätter Sie einreichen müssen.
  • Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Der Antrag muss unterschrieben werden.
  • Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu.
  • Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung.

Fristen

Keine, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.

Unterlagen

  • Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte
  • Kopie des
    • Personalausweises,
    • Passes oder
    • aktuellen Aufenthaltstitels
  • Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: Kopie
    • des Mietvertrages oder
    • der Meldebescheinigung
  • Wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe
  • Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, zum Beispiel
    • Lohnabrechnung, Nebenjob, Werksvertrag,
    • Waisenrentenbescheid,
    • Stipendiumsbescheid oder
    • Riester-Renten-Bescheinigung
  • Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung, zum Beispiel Kontoauszug
  • Wenn Sie ein Auto haben:
    • Schätzung des Wertes, beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und
    • Kraftfahrzeugschein

Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Bis zu zehn Wochen bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen (kann in dieser Zeit keine abschließende Entscheidung getroffen werden, sind die Ämter gesetzlich zur Zahlung unter Vorbehalt verpflichtet).

Sonstiges

Hinweise: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet. Für einen möglichst reibungslosen Ablauf stellen Sie Ihren Antrag bitte spätestens drei Monate vor Beginn Ihrer Ausbildung. Dies gilt auch für Folgeanträge wenn die Ausbildung mehrere Jahre dauert.

Zuständigkeit

Das Amt für Ausbildungsförderung des Land- oder Stadtkreises, das für den Wohnsitz der Eltern zuständig ist.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

01.06.2023 Regierungspräsidium Stuttgart