Dienstleistungen: Gemeinde Lichtenstein

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Dienstleistungen

Genehmigung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen

Schwangere oder stillende Frauen dürfen von Ihrem Arbeitgeber nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens beschäftigt werden.

Möchten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung bei der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde stellen.

Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den unten stehenden Voraussetzungen beschäftigen.

Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung der Behörde. Das bedeutet, dass bei Vorliegen aller Gründe nicht immer eine positive Entscheidung ergehen muss.

Ihr Antrag zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau.

Voraussetzungen

  • Als antragstellende Person müssen Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sein.
  • Die schwangere oder stillende Frau hat sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Die Frau kann Ihre zustimmende Erklärung jederzeit widerrufen
  • Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, aus dem hervorgeht, dass keine Gründe vorliegen, die gegen eine Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen.
  • Erklärung des Arbeitgebers, dass keine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit gegeben ist.

Verfahrensablauf

Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber, sofern er den Antrag mit den Unterlagen der Behörde vorgelegt hat, die schwangere/stillende Frau in der Zeit von 20 Uhr bis 22 Uhr weiterbeschäftigen.

Fristen

Sie müssen einen Antrag zur Genehmigung stellen, bevor Sie die schwangere oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen.

Unterlagen

  • ärztliches Zeugnis darüber, das bestätigt, das nicht gegen eine Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht
  • zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
  • Dokumentation zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    • Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung
    • gegebenenfalls Bedarf und Festlegung von erforderlichen Schutzmaßnahmen
    • gegebenenfalls Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen
  • Aussage zur Alleinarbeit

Kosten

abhängig vom Einzelfall und dem tatsächlichen Aufwand: 60-500 EUR

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 6 Wochen.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Mutterschutzgesetz (MuschG):

  • § 5 Verbot der Nachtarbeit
  • § 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr

Zuständigkeit

das für den Beschäftigungsort der Frau zuständige Regierungspräsidium

Freigabevermerk

21.03.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg