Lebenslagen: Gemeinde Lichtenstein

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Marken

Marken machen Produkte und Dienstleistungen unverwechselbar und damit unterscheidbar von Konkurrenzangeboten. Durch Marken werden Konsumentinnen und Konsumenten an ein bestimmtes Unternehmen gebunden. Sie sollen wiederholt Produkte dieses Unternehmens kaufen oder seine Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Marken sind damit ein wichtiger Faktor der Unternehmensstrategie.

Was kann durch eine Marke geschützt werden?

Marken dienen dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Marken können folgende Formen haben:

  • Wortmarken (z.B. der Name einer Firma, Werbeslogans)
  • Buchstaben (einzeln oder Kombinationen)
  • Zahlen
  • Bildmarken (z.B. Logos)
  • Wort-Bild-Marken
  • dreidimensionale Marken (einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung)
  • Hörmarken (z.B. Radioerkennungsmelodien)
  • sonstige Aufmachungen wie Farben oder Farbzusammenstellungen

Der Markenschutz kann auf zwei Wegen erworben werden:

  • Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts
  • (lang andauernde und umfangreiche) Benutzung im Geschäftsverkehr

Als junges Unternehmen oder mit einem neuen Produkt sollten Sie sich unbedingt für den Weg der Eintragung in das Markenregister entscheiden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf eingetragene Marken.

Nicht alle Kennzeichnungen können eingetragen werden. Beispielsweise sind Staatswappen, amtliche Prüfzeichen oder bestimmte Beschaffenheiten von Waren und vortäuschende Marken von der Eintragung ausgeschlossen.

Zusätzlich können unter anderem folgende Schutzhindernisse entgegenstehen:

  • mangelnde Unterscheidungskraft
  • fehlende graphische Darstellbarkeit
  • beschreibende Angaben
  • Freihaltebedürfnis von Wettbewerbern

Einzelheiten zu diesen sogenannten absoluten Schutzhindernissen enthält das Markengesetz.

Sie können eine Marke als Einzelperson oder im Namen Ihres Unternehmens anmelden. Rechtsfähige Verbände können unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Kollektivmarken anmelden, die jedes Mitgliedsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen benutzen kann.

Wo kann ich recherchieren?

Sie können das Risiko, dass Ihre Marke wieder gelöscht werden muss, verringern, indem Sie noch vor der Anmeldung eine Markenrecherche nach identischen oder ähnlichen Marken durchführen. Eine solche Recherche kann zum Beispiel in den Auslegehallen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in München und Berlin oder in einem der Patentinformationszentren (in Baden-Württemberg: beim Patentinformationszentrum Stuttgart) durchgeführt werden. Bei folgenden Stellen können Sie auch im Internet nach eingetragenen Marken suchen:

Tipp: Es ist jedoch empfehlenswert, die Recherche in einem Patentinformationszentrum durchzuführen. Sie können kostenlos die Datenbanken und sonstigen Recherchemittel im Informationszentrum Patente in Stuttgart nutzen, sowie Hilfestellung bekommen, wie Sie schnell und zuverlässig die für Sie relevanten Marken finden.

Wie melde ich eine Marke an?

Wie Sie eine Marke anmelden können, welche Dokumente Sie dazu benötigen und welche Kosten Ihnen entstehen, erfahren Sie in Merkblatt "Wie melde ich eine Marke an?".

In jedem Fall sollten Sie sorgfältig abwägen, für welche Waren oder Dienstleistungen der Markenschutz gelten soll. Die Anmeldung muss unbedingt ein solches Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten.

Hinweis: Wenn Sie eine Marke anmelden wollen, können Sie dies selbst tun. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. Sie sollten hierbei jedoch bedenken, dass Fehler bei der Anmeldung unter Umständen sehr schwer zu korrigieren sind. Falls Sie beabsichtigen, die Marke auch im Ausland anzumelden, sollten Sie bereits jetzt eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt hinzuziehen. Haben Sie keinen Wohnsitz, Sitz oder keine Niederlassung in Deutschland, müssen eine als Rechts- oder Patentanwältin oder Rechts- oder Patentanwalt zugelassene Vertretung bestellen. Diese können auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein.

Neben nationalen Marken in anderen Ländern sind europäische Marken (Gemeinschaftsmarken) und internationale Marken (nach dem Madrider Markenabkommen oder dem Protokoll des Madrider Markenabkommens) ein effizienter Weg, Markenschutz im Ausland zu erlangen.

Was geschieht nach der Markenanmeldung?

Nachdem Sie eine Marke angemeldet haben, prüft das Deutsche Patent- und Markenamt, ob die Anmeldeerfordernisse erfüllt sind und ob der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Danach wird die Marke in das Markenregister eingetragen und veröffentlicht. Bis zu drei Monate nach Bekanntmachung der Eintragung können Dritte, die über eine ähnliche, identische, oder über eine Benutzungsmarke verfügen, sofern die zugehörigen Waren oder Dienstleistungen den von Ihnen angegebenen ähnlich sind, gegen die Eintragung Widerspruch erheben.

Mit der Eintragung erhalten Sie das Recht, im Verletzungsfall Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder die Unterlassung bestimmter Handlungen zu verlangen. Sie können Dritten Nutzungsrechte für Ihre Marken erteilen.

Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Sie können die Marke beliebig oft verlängern lassen, indem Sie alle zehn Jahre die fälligen Verlängerungsgebühren zahlen. Der Schutz kann durch Verzicht, durch Löschung auf Antrag Dritter wegen Verfalls oder absoluter Schutzhindernisse beziehungsweise als Ergebnis eines gerichtlichen Löschungsverfahrens beendet werden.

Eine Marke kann verfallen, wenn sie ohne berechtigte Gründe innerhalb von fünf Jahren nicht benutzt wird.

Tipp: Sie sollten den Markt und neue Markeneintragungen überwachen, um gegebenenfalls gegen Verletzungen vorgehen beziehungsweise ein Widerspruchsverfahren einleiten zu können. Kostenlose Überwachungsrecherchen können Sie auch im Informationszentrum Patente Stuttgart durchführen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz-und Wirtschaftsministerium hat ihn am 06.08.2015 freigegeben.