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Bundestagswahl 2025

Bundestagswahl 2025

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

am Sonntag, den 23. Februar 2025 findet die Neuwahl des Deutschen Bundestags statt.  Auf dieser Seite erhalten Sie alle wichtigen Informationen im Überblick.

Informationen zur Briefwahl

Sie möchten bei den Wahlen am 23.02.2025 gerne per Briefwahl teilnehmen? An dieser Stelle finden Sie Informationen, wie Sie in Lichtenstein Briefwahlunterlagen beantragen können.

Wie kann ich Briefwahlunterlagen beantragen?

Hierzu ist beim Bürgerbüro Lichtenstein ein Wahlschein zu beantragen. Den Antrag können Sie wie folgt stellen:

  • Mit dem Vordruck auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung
  • Schriftlich (z.B. per Brief)
  • Elektronisch (z.B. per E-Mail oder über den unten stehenden Onlineantrag)
  • mündlich durch persönliche Vorsprache

Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben; um die Angabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer wird gebeten.

Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen möchten, müssen bis spätestens 21. Februar 2025 16:00 Uhr, die notwendigen Wahlunterlagen beantragen. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage 15:00 Uhr (Rathaus Lichtenstein) gestellt werden.

Die Wahlbriefe müssen spätestens am Wahlsonntag um 18:00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung, Rathausplatz 17, 72805 Lichtenstein vorliegen. 

Hierzu ist das Wahlamt am Freitag, 21.Februar 2025 von 13:30-16:00 Uhr und am Samstag, 22. Februar 2025 von 09:00-12:00 Uhr geöffnet.

Briefwahl online beantragen (nur bis 18.02.2025)

Mithilfe Ihrer Wahlbenachrichtigung ist es möglich, bis einschließlich 18.02.2025 die Briefwahlunterlagenauch online zu beantragen. Dazu können Sie einfach den QR‐Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abscannen oder Sie beantragen die Unterlagen über den Onlineantrag zur Briefwahl (Link stand bis 18.02.2025 zur Verfügung).

Um den Onlineantrag vollständig ausfüllen zu können, benötigen Sie Ihre Wahlbezirks‐ und Wählernummer. Diese finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.

Zustellung der Briefwahlunterlagen, Abholung und Stimmabgabe im direkt Wahlbüro

Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen wird Ihnen überbracht oder durch die Deutsche Post AG zugestellt. Sollten Sie die Briefwahlunterlagen nicht zugehen, muss bis Samstag, 22.02.2025, 12:00 Uhr, im Bürgerbüro, Rathausplatz 13, 72805 Lichtenstein, ein neuer Wahlschein beantragt werden.

Sie können Ihre Briefwahlunterlagen auch persönlich abholen oder Ihre Stimme direkt vor Ort abgeben. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Unterlagen persönlich abzuholen, können Sie auch eine andere Person damit beauftragen. Diese benötigt dazu eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Einen Vordruck finden Sie auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

Briefwahl für Deutsche im Ausland

Für ausführliche Infos hier klicken.

Laut Mitteilung des BMI kann über das Auswärtige Amt für Wahlberechtigte, die im Ausland Urlaub machen auch der Kurierweg für die Briefwahl genutzt werden.

Generell gilt: Auch im Urlaubsfall ist Voraussetzung, dass der Wahlberechtigte die Kurierwegnutzung vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung abspricht. Ist die erfolgt, kann er in seinem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines angeben, dass Briefwahlunterlagen über die Kurieradresse des Auswärtigen Amtes an die ausgewählte Auslandsvertretung versendet werden sollen.

Mit welchen Ländern bzw. dortigen Städten mit einer Auslandsvertretung ein Kurieraustausch stattfindet, lässt sich der Tabelle auf der Internetseite der Bundeswahlleiterinin der Rubrik „Deutsche im Ausland / Nutzung des amtlichen Kurierweges“ entnehmen, die laufend aktualisiert und erweitert wird.

Kommerzielle Expresspostdienste oder sogar der Luftpostversand kann unter Umständen den schnelleren und geeigneteren Versandweg für die Briefwahlunterlagen darstellen.

Allgemeine Informationen zur Bundestagswahl 2025

Wie wird der Bundestag gewählt?

Das Prinzip nach dem der deutsche Bundestag gewählt wird, nennt sich „personalisierten Verhältniswahl“. Hierbei hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen, die sogenannte Erst- und Zweitstimme

Erststimme
Ihre Erststimme geben die Wahlberechtigten für eine Direktkandidatin bzw. einen Direktkandidaten aus ihrem Wahlkreis ab. Wer die meisten Erststimmen in einem der 299 Wahlkreise erhalten hat, steht als Gewinnerin bzw. Gewinner des betreffenden Wahlkreises fest. Anders als bisher ziehen die Gewinnerinen und Gewinner der Wahlkreise allerdings nicht mehr in jedem Fall in den Bundestag ein. Voraussetzung ist, dass das gewonnene Direktmandat vom Zweitstimmenergebnis der jeweiligen Partei gedeckt ist. Überhangs- und Ausgleichsmandate entfallen. Siegreiche Kandidat:innen, deren Wahl durch das Zweitstimmenergebnis der jeweiligen Partei gedeckt ist, werden aber bei der Vergabe der auf die Landeslisten entfallenden Sitze vorrangig behandelt.

Zweitstimme
Ihre Zweitstimme geben die Wahlberechtigten für die Landesliste einer Partei ab. Wenn beispielsweise Partei A bundesweit 20 Prozent der Zweitstimmen erhalten hat, stehen ihr 20 Prozent der Sitze im Bundestag zu.

Die Zweitstimme ist also ausschlaggebend für die Zusammensetzung des Bundestages

Gesetzlich vorgesehen sind künftig 630 Mitglieder des Bundestages (mit dem bisherigen Wahlrecht waren es nominell 598 und faktisch derzeit 735). Ausschlaggebend für die Zahl der Sitze, die eine Partei im Bundestag erhält ist künftig allein ihr Zweitstimmenergebnis.

Quelle: Landeszentrale für politische Bildung

Wer darf wählen? (Aktives Wahlrecht)

Das aktive Wahlrecht bei den Bundestagswahlen besitzen alle, die

  • die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen,
  • volljährig sind,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik wohnen,
  • im Wählerverzeichnis der Heimatgemeinde geführt werden und
  • nicht durch einen Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wer darf gewählt werden? (Passives Wahlrecht)

Wählbar sind diejenigen, die am Wahltag:

  • die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und
  • mindestens 18 Jahre alt sind.

Nicht wählbar sind diejenigen, die:

  • vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder
  • infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Erklärvideo der Landeszentrale für politische Bildung

Hier erfahren Sie in einem kurzen Video alles,w as Sie über die Landtagswahl 2026 in Baden-Württemberg wissen müssen.

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