Bodenrichtwerte: Gemeinde Lichtenstein

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB)

  • in € je m² Grundstücksfläche
  • Stichtag: 31.12.2018

Die Bodenrichtwerte wurden auf der Grundlage der Kaufpreissammlung gemäß § 11 Gutachterausschussverordnung ermittelt. Bei den angegebenen Bodenwerten handelt es sich um Durchschnittswerte. Hierbei wird unterschieden in Bauerwartungsland, Rohbauland und Baureifes Land.

Bauerwartungsland

Dies sind Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen. Die Bauerwartung kann sich auf eine entsprechende Darstellung der Flächen im Flächennutzungsplan oder auch auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde oder anderer öffentlicher Planungsträger gründen. In diesem Zusammenhang ist auch die Eignung der Flächen für eine bauliche Nutzung unter Berücksichtigung der allgemeinen städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets von Bedeutung. Dies kann z.B. eine günstige Verkehrslage (unmittelbare Ortsnähe) sein; umgekehrt können naturbedingte, planungsrechtliche oder in absehbarer Zeit nicht auszuräumende Hindernisse für eine bauliche Nutzung der Bauerwartung entgegen stehen. Neben der tatsächlichen Eignung für eine bauliche Nutzung muss darüber hinaus in absehbarer Zeit mit einer Bebauung gerechnet werden können.

Rohbauland

Dies sind Flächen, die bereits aufgrund eines Bebauungsplans oder eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils für eine bauliche Nutzung bestimmt sind. Diese Nutzung kann allerdings noch nicht verwirklicht werden, weil z.B. die vorhandene Grundstücksstruktur nach Lage, Form und Größe erst angepasst werden muss (Bodenordnung), bzw. die Erschließung noch nicht gesichert ist. Die Zustandstufe Rohbauland ist spätestens mit der Rechtskraft des Bebauungsplans erreicht.

Baureifes Land

Flächen mit dieser Zustandsstufe sind nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften unmittelbar baulich nutzbar. Die grundstücksbezogenen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, das heißt, die Bodenordnung muss abgeschlossen und die Erschließung gesichert -aber noch nicht zwingend endgültig fertiggestellt- sein.