In der Übersicht
Auf der Grundlage der Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) ist bei der Gemeinde Lichtenstein ein selbstständiger und unabhängiger Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen eingerichtet.
Der Gutachterausschuss hat die Aufgabe, Wertgutachten über den Verkehrswert für bebaute und unbebaute Grundstücke auf dem Gebiet der Gemeinde Lichtenstein-Unterhausen, Lichtenstein-Holzelfingen und Lichtenstein-Honau zu erstatten.
Was ist der Verkehrswert?
Verkehrswert ist der Preis, der eine Immobilie am Wertermittlungsstichtag auf dem „normalen“ Grundstücksmarkt voraussichtlich erzielen würde.
Welcher Personenkreis ist berechtigt, ein Wertgutachten in Auftrag zu geben?
Eigentümer, Miteigentümer (soweit die übrigen Eigentümer zustimmen), sowie von den Eigentümer beauftragte Personen mit einer entsprechenden Vollmacht.
Welche Gebühren fallen für ein Wertgutachten an?
- Die Gebühren der Erstellung von Wertgutachten berechnen sich aus einer Grundgebühr von 650,00 €, zuzüglich eines verkehrswertabhängigen Wertanteils in Höhe von 0,2 % des ermittelten Verkehrswerts.
- Bei unbebauten Grundstücken beträgt die Gebühr 60 % der nach Nr. 1 ermittelten Gebühr.
Wozu wird ein Wertgutachten benötigt?
Zu den häufigsten Anlässen ein Wertgutachten zu beantragen, gehören Erbteilungen, vermögensrechtliche Auseinandersetzungen wegen Ehescheidungen, sowie der geplante Verkauf einer Immobilie.
Wertgutachten können auch von Behörden in Auftrag gegeben werden zum Beispiel bei Zwangsversteigerungsverfahren und beim Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch.
Wo kann die Erstattung eines Wertgutachtens beantragt werden?
Bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im
Rathaus Unterhausen
Rathausplatz 17
Zimmer 28 oder 27
Telefonnummer: 07129 696 64
Telefonnummer: 07129 69665
E-Mail schreiben
Weitere Aufgaben des Gutachterausschusses bzw. der zugehörigen Geschäftstelle?
Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung dürfen aber nur in besonderen Fällen unter den Voraussetzungen des § 195 BauGB erteilt werden.
Alle 2 Jahre werden vom Gutachterausschuss unter Auswertung der Kaufpreissammlung Bodenrichtwerte festgesetzt. Bodenrichtwerte sind Werte für unbebaute Grundstücke in unterschiedlichen Lagen der Gemeinde Lichtenstein.
Erfasst werden nicht nur „Bauplätze“ (Wohnbauflächen, Mischbauflächen und gewerbliche Flächen) sondern auch landwirtschaftliche Flächen. Bodenrichtwerte können als „Orientierungswerte“, zum Beispiel beim geplanten Verkauf oder Kauf eines Grundstücks herangezogen werden.