Kommunal- und Europawahl 2024: Gemeinde Lichtenstein

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Kommunal- und Europawahl 2024

Kommunal- und Europawahl 2024

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

am Sonntag, den 09.06.2024  finden die Europawahl sowie die Kreistags-, Gemeinde- und Ortschaftsratswahl statt.  Auf dieser Seite erhalten Sie ausführliche Informationen, sowie nach der Wahl die Wahlergebnisse.

Informationen zur Europawahl

Europawahl 2024

Vom 06. bis 09. Juni 2024 findet in der Europäischen Union die Zehnte Direktwahl des Europäischen Parlaments statt, in Deutschland am Sonntag, den 09. Juni 2024.

Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten, die in Deutschland wohnen, können entweder in ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat oder in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat Deutschland an der Europawahl teilnehmen. Jeder darf nur einmal wählen.

Für die Wahlteilnahme in Deutschland müssen Sie sich in das Wählerverzeichnis Ihrer deutschen Wohnsitz-Gemeinde eintragen lassen. Sie erhalten dann auch in Zukunft automatisch hier Ihre Wahlbenachrichtigung für die Europawahlen.

Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen Sie im Rathaus Lichtenstein, Bürgerbüro, Frau Claudia Prill bis spätestens zum 19.Mai 2024 (Sonntag) einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Den Antrag können Sie auch per Post an die Gemeinde Lichtenstein,Wahlamt, Rathausplatz 17, 72805 Lichtenstein senden. Bitte beachten Sie die allgemeinen Öffnungszeiten und Postlaufzeiten.

Das Formular und ein Merkblatt erhalten Sie unter www.bundeswahlleiter.de oder über das Rathaus Lichtenstein, Wahlamt, Claudia Prill, Rathausplatz 17, 72805 Lichtenstein.

Weitere Informationen zur Wahlteilnahme erhalten Sie in allen Amtssprachen der EU unter www.bmi.bund.de/europeans-vote-in-germany.

Informationen zur Gemeinde- und Ortschaftsratswahl

Wie werden Gemeinderäte und Ortschaftsräte gewählt?

Gemeinde- und Ortschaftsräte werden alle fünf Jahre bei den Kommunalwahlen gewählt. Als Wahlsystem dient die Verhältniswahl auf der Grundlage freier Listen, die von Parteien und Wählervereinigungen für das Wahlgebiet eingereicht werden. Jedem Wahlberechtigten stehen so viele Stimmen zu, wie Mandatsträger:innen zu wählen sind. Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder ist gesetzlich geregelt. In der Gemeinde Lichtenstein sind 18 Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Gewählt wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl.

Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg hält einige Besonderheiten bereit, die es beim Wählen zu beachten gilt. Eine ausführliche Übersicht zum Wahlrecht gibt es hier, ebenso eine Übersicht in Leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Besonderheiten:

  • Positive Kennzeichnungspflicht: Das bedeutet, dass Bewerberinnen und Bewerber ausdrücklich als gewählt gekennzeichnet werden müssen – ein Ausstreichen der Namen anderer Bewerber reicht nicht aus!
  • Wie kennzeichne ich eindeutig: Bewerberinnen oder Bewerber, die eine Stimme erhalten sollen, werden mit einem Kreuz oder mit einer „1“ gekennzeichnet.
  • Kumulieren: Es besteht aber auch die Möglichkeit, Bewerberinnen und Bewerbern mehr als eine Stimme zu geben, maximal sind es drei. Das nennt man „kumulieren“ (anhäufen). Daher werden Bewerberinnen oder Bewerber, die zwei oder drei Stimmen erhalten sollen, mit einer „2“ oder „3“ gekennzeichnet.
  • Panaschieren: Um Bewerberinnen und Bewerber unterschiedlicher Listen Stimmen zu geben, wird eine Liste als Grundlage genommen. Weitere Namen von anderen Listen können dann handschriftlich hinzugefügt werden. Das nennt man „panaschieren“ (mischen).
  • Ausnahme von der positiven Kennzeichnungspflicht: Es gibt auch die Möglichkeit, alle Stimmen nur einer Partei oder Wählervereinigung zukommen zu lassen. Dann kann man deren Liste ohne weitere Kennzeichnung unverändert abgeben. Es erhält dann jede Bewerberin und jeder Bewerber eine Stimme. Enthält eine Liste weniger Bewerberinnen und Bewerber als Kandidierende zu wählen sind, verschenkt man bei einem unveränderten Stimmzettel allerdings einen Teil seiner Stimmen!

Ortschaftsräte: Die Mitglieder der Ortschaftsräte werden nach dem gleichen Verfahren gewählt wie die Mitglieder der Gemeinderäte.

Wer darf gewählt werden?

Wählbar sind alle Deutschen und EU-Bürger:innen der jeweiligen Kommune, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (passives Wahlrecht) und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen wurden

Wer darf wählen?

Das aktive Wahlrecht haben alle Deutschen und EU-Bürger:innen, die das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Wohnungslose Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gemeinde oder einem Landkreis haben, dürfen ebenfalls wählen.

Erklärvideo der Landeszentrale für politische Bildung

Hier erfahren Sie

  1. Wer wahlberechtigt ist,
  2. Wo man seine Stimme abgeben kann,
  3. Wer genau gewählt wird,
  4. Wie man den oder die Stimmzettel ausfüllt,
  5. Was kumulieren und panaschieren bedeutet,
  6. Wann der Stimmzettel ungültig wird und
  7. Was man ins Wahllokal mitnehmen muss.